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Winterbeschäftigungs-Umlage

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird von den Betrieben des Baugewerbes zur Finanzierung der ergänzenden Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes (Wintergeld an die Arbeitnehmer und Beitragserstattung an den Arbeitgeber) aufgebracht. Durch das Wintergeld soll eine Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsquellen für die Umlage sind die §§ 354 bis 357 SGB III. Die Höhe und das Verfahren der Umlage regelt die Winterbeschäftigungs-Verordnung. Als ergänzende Leistung des Saison-Kurzarbeitergeldes sind das Wintergeld in § 102 Abs. 1 bis 3 SGB III und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in § 102 Abs. 4 SGB III geregelt. Weitere Regelungen zu den ergänzenden Leistungen enthält § 1 WinterbeschV.

1 Grundsatz

Aus der Winterbeschäftigungs-Umlage werden die Mittel zur Finanzierung

  • des Zuschuss-Wintergeldes an die Arbeitnehmer,
  • des Mehraufwands-Wintergeldes an die Arbeitnehmer,
  • der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung für das Saison-Kurzarbeitergeld an die Arbeitgeber[1]
  • sowie der daraus resultierenden Verwaltungskosten

aufgebracht.[2]

Diese Leistungen vermeiden Ansprüche auf Saison-Kurzarbeitergeld, da dieses aus den Beiträgen zur Arbeitsförderung der Beschäftigten und Arbeitgeber aller Wirtschaftszweige aufgebracht wird. Die Winterbeschäftigungs-Umlage wird als Eigenbeteiligung der förderfähigen Branchen (Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbaugewerbe) an den Kosten angesehen.

[1] § 102 Abs. 1 bis 4 SGB III; § 1 WinterbeschV.
[2] § 354 SGB III; § 2 WinterbeschV.

2 Umlagepflichtige Arbeitgeber

Die Umlage wird von allen Arbeitgebern erhoben, deren Betrieb einem Wirtschaftszweig mit witterungsbedingten oder saisonalen Arbeitsausfällen angehört. Zunächst sind das die Betriebe des Baugewerbes,...

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