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Sauer, SGB III § 354 Grundsatz

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 354 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) zum 1.11.1999 geändert.

Zum 1.4.2006 wurde die Vorschrift neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen v. 19.10.2022 (BGBl. I S. 1790) mit Wirkung zum 1.10.2022 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält das Umlageprinzip zur Aufbringung der Mittel für das Wintergeld in den Leistungsarten des Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeldes und die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach § 102. Die Umlage wird auch zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten erhoben. Die Umlagepflicht wird auf die Wirtschaftszweige beschränkt, in denen beschäftigte Arbeitnehmer Wintergeld erhalten können (Satz 1). Diese legt das BMAS durch Rechtsverordnung aufgrund des § 109 Abs. 2 fest. Umlagepflichtig sind Arbeitgeber (im Gerüstbauerhandwerk) oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam (in den Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus). In welcher Höhe die Umlage abzuführen ist, hängt von den tarifvertraglichen Regelungen ab (Satz 2). Damit erreicht der Gesetzgeber eine differenzierte Pauschalierung nach der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 102. Bei der näheren Ausgestaltung sind die Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Das müssen n...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 354 Grundsatz
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1Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch ...

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