Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dies ist grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Im Regelfall kann das Sollentgelt problemlos festgestellt werden. Bei Arbeitnehmern, die ein monatlich gleichbleibendes Gehalt erzielen, ist von diesem gleichbleibenden Entgelt auszugehen. Zulagen oder sonstige Leistungen zum Monatslohn (z. B. vermögenswirksame Leistungen) sind einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern, die nach Stunden bezahlt werden, ergibt sich das Sollentgelt durch Multiplikation des Stundenlohns mit den im jeweiligen Monat ohne Kurzarbeit zu leistenden Arbeitsstunden. Hinzuzurechnen sind beitragspflichtige Zulagen (z. B. Erschwerniszuschläge oder Leistungszulagen), die in dem jeweiligen Monat angefallen wären. Bei Akkordlohn ist grundsätzlich der Durchschnittslohn, multipliziert mit der Zahl der (Soll)Arbeitsstunden, zugrunde zu legen. Ist ein solcher Durchschnittslohn im laufenden Monat nicht feststellbar, kann der in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit im Betrieb durchschnittlich erzielte Lohn zugrunde gelegt werden.

Der Referenzzeitraum von 3 Monaten ist im Übrigen immer dann maßgebend, wenn sich das Sollentgelt im Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen lässt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Arbeitsentgelt weniger von der Arbeitszeit als vom Arbeitsergebnis abhängig ist. Ist eine Ermittlung des Sollentgelts auch auf diesem Weg nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

Änderungen des Sollentgelts, z. B. aufgrund tariflicher Entgelterhöhungen, sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

Rückwirkende Entgelterhöhungen können nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit auch bei bereits abgerechneten Anspruchszeiträumen noch berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit noch nicht bindend geworden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge