Leitsatz

Verlegung einer unterirdischen Gasleitung im Einzelfall duldungspflichtig

 

Normenkette

§§ 13, 14 Nr. 1 und Nr. 3, 22 Abs. 1 WEG n. F.

 

Kommentar

Für die Verlegung einer unterirdischen Gasleitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg zur Versorgung des Rückgebäudes einer Wohnanlage kann im Einzelfall die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer mangels Beeinträchtigung ihrer Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus entbehrlich sein.

Anmerkung

Bemerkenswert erscheint mir der beiläufige Hinweis des Senats in den Gründen, dass für die Beurteilung durch den Senat nunmehr die seit 1.7.2007 in Kraft befindliche Neufassung des § 22 Abs. 1 WEG maßgeblich sei (begründet durch BGH v. 26.2.1953, III ZR 214/50, BGHZ 9,101; § 62 Abs. 1 WEG n. F.). Ergänzend wurde jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Neuregelung im Wesentlichen auf eine sprachliche Klarstellung beschränke (BT-Drucks. 16/887, 28 = NZM 2006, 397, 416), also insbesondere die für die Zustimmungsbedürftigkeit maßgebliche Schwelle des § 14 Nr. 1 WEG nicht verändere.

Auch das vorgetragene Argument einer Gefahr möglicher Gasexplosionen könne nach dem heutigen Stand der Technik als Beeinträchtigung vernachlässigt werden (unter Hinweis auch auf OLG Düsseldorf v. 13.11.2002, 3 Wx 95/02, WuM 2003, 41; OLG Frankfurt v. 25.8.1992, 20 W 230/91, WuM 1992, 561 und BayObLG v. 31.1.2002, 2 Z BR 165/01, ZWE 2002, 315, 317).

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 06.09.2007, 34 Wx 033/07

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