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zfs 12/2021, Allgemeine Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen in Höhe von 25 EUR

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BGB § 249 Abs. 2 S 1, ZPO § 287

Leitsatz

1. Die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR angemessen.

2. Der Nachweis höherer Kosten im Einzelfall bleibt davon unberührt.

OLG Celle, Urt. v. 16.6.2021 – 14 U 152/20

1 Aus den Gründen:

[23] Eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR ist im OLG-Bezirk Celle üblich und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits Senat, Urt. v. 9.9.2004 – 14 U 32/04). Der Senat sieht keine Veranlassung, die allgemeine Kostenpauschale abzuändern; weder ist eine Erhöhung noch eine Herabsetzung angemessen.

[24] Es trifft zwar zu, worauf die Beklagten in erster Instanz verwiesen haben, dass die Kosten für Kommunikation und insbesondere Internet in den letzten Jahren deutlich gesunken sind. Auch Portokosten fallen infolge der Digitalisierung bei der Schadensbearbeitung jedenfalls im Vergleich zu der Zeit, in der die Pauschale mit 25,00 EUR grundlegend bemessen wurde, im ganzen gesehen kaum mehr an, weil die Übermittlung der Schadensunterlagen regelmäßig digital erfolgt. Telefonkosten unterliegen oftmals aufgrund der verbreiteten sog. "Flatrates" keiner gesonderten Berechnung.

[25] Damit werden aber die von der allgemeinen Unkostenpauschale abgedeckten Kosten nur unzureichend erfasst. Insoweit wird die Ansicht der Beklagten, die unter Bezug auf die gesunkenen Kosten "auf dem Kommunikationsmarkt" eine generelle Herabsetzung der Pauschale für geboten halten, weder dem Sinn der Pauschale noch den von ihr erfassten Kosten gerecht.

[26] (1) Die Berechtigung, eine Auslagenpauschale geltend zu machen, folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Mit ihr werden neben Telefon- und Portokosten auch Fahrtkosten (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, ...

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