Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.11.2007[20] wie folgt entschieden:

"Schließlich ist hier ausnahmsweise das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung des Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, das ihm zuzurechnen ist. Zwar steht es jedem Beklagten frei, sich gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu verteidigen und auch Rechtsmittelmöglichkeiten auszuschöpfen. Jedoch hat hier im Jahr 2000 das Verfahren vor der ärztlichen Gutachterstelle begonnen, die im Jahr 2002 bereits einen Behandlungsfehler konstatiert hat. Außer dem von allen Sachverständigen als unhaltbar bezeichneten Privatsachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Prof. K. hat hier kein Gutachter und Sachverständiger an dem Behandlungsfehler des Beklagten gezweifelt. Dennoch hat die Haftpflichtversicherung keinerlei Bereitschaft zur Regulierung gezeigt, sondern über weitere vier Jahre die klaren Gutachten in Zweifel gezogen. Dies geht über das hinzunehmende Maß der Verteidigung einer Versicherung hinaus."

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