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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.11.2007 - 7 U 251/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei einer schweren Grunderkrankung (hier maligne Tumore in beiden Augen) mit erheblicher Beeinträchtigung der Sehfähigkeit rechtfertigt die erst durch einen Behandlungsfehler notwendige Entfernung beider Augäpfel ein Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente.

2. Der zuerkannte Betrag darf unter Berücksichtigung der kapitalisierten Rentenverpflichtung nicht außerhalb des sonst für vergleichbare Verletzungen üblichen Entschädigungsrahmens liegen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten.

 

Normenkette

BGB a.F. § 823; BGB § 847; pVV

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2006; Aktenzeichen 10 O 521/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 18.9.2006 - 10 O 521/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff. 1 des Urteilsausspruchs wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 90.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.9.2003 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 im ersten Rechtszug tragen der Beklagte 4/5 und die Kläger zu 2 und 3 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 im Berufungsrechtszug trägt der Beklagte.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zwischen dem Kläger zu 1 und dem Beklagten aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am 24.4.1998 geborene Kläger zu 1 litt in beiden Au...

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