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zfs 08/2023, Der Wert eines Kraftfahrzeugs als strafrech ... / 2. Besonders schwerer Fall

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a) Geringwertige Sache

Der Wert der Sache und damit auch der des Kraftfahrzeugs kann dann von Bedeutung werden, wenn es um den besonders schweren Fall des Diebstahls geht, § 243 StGB. Dort kann es sich nach § 243 Abs. 2 StGB zunächst einmal um eine geringwertige Sache handeln, was die Annahme eines besonders schweren Falls ausschließen würde. Die Geringwertigkeitsklausel gelangt dabei nur zur Anwendung, wenn es sich bei dem Diebstahlsobjekt um eine objektiv und subjektiv geringwertige Sache handelt.[10] Dass der bei einem Diebstahl entwendete Gegenstand tatsächlich geringwertig i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB war, schließt deshalb die Anwendung von § 243 Abs. 1 StGB noch nicht aus. Dieser kann vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf nicht geringwertige Sachen bezog.[11] Der Grenzwert für die Geringwertigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 25 EUR.[12] Andere Gerichte befürworten die Grenzziehung bei 50 EUR.[13] Entscheidend ist dabei ihr Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tat.[14] Als Tatobjekt, das die Geringwertigkeitsschwelle tangieren könnte, kommt demnach ein Kraftfahrzeug in Betracht, das nach sachverständiger Ansicht als Restwert[15] nur noch Schrottwert hat. Angesichts der Dominanz von internetbasierten Aufkäufern von Gebrauchtwagen und eines fehlenden Regionalbezugs dürfte nur in seltenen Fällen der Diebstahl eines unfallbedingt schrottreifen Fahrzeugs unter die Geringwertigkeitsklausel fallen.

[10] OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2016 – 4 RVs 15/16, BeckRS 2016, 05563.
[11] Fischer, StGB § 243 Rn 26.
[12] BGH, Beschl. v. 9.7.2004 – 2 StR 176/04, BeckRS 2004, 07428; OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2020 – 4 RVs 64/20, BeckRS 2020, 13351.
[13] OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2017, 12; OLG Zweibrücken NStZ 2000, 536.
[14] BGH, Beschl. v. 29.10.1980 – 4 StR 534/80, NStZ 1981, 6...

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