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OLG Hamm Beschluss vom 23.02.2016 - 4 RVs 15/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

geringwertige Sachen. besonders schwerer Fall. Diebstahl. Vorsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Dass der bei einem Diebstahl entwendete Gegenstand tatsächlich geringwertig i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB war, schließt allerdings die Anwendung von § 243 Abs. 1 StGB noch nicht aus. Dieser kann auch dann Anwendung finden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf nicht geringwertige Sachen bezog.

 

Normenkette

StGB § 243 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 16 Ns 67/15)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche bzgl. der Taten vom xx.12.2014 z.N. Physiotherapiepraxis T-X bzw. Sanitätshaus H Urteilsgründe Nr. 1 und 2), xx.12.2014 (z.N. T; Urteilsgründe Nr. 3) und xx.04.2015 (Diebesfalle; Urteilsgründe Nr. 5) sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Coesfeld hatte den Angeklagten wegen "Diebstahls (im besonders schweren Fall) in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Für zwei versuchte Diebstahlstaten am xx. Dezember 2014, zwei vollendete Diebstahlstaten am xx. Dezember 2014 und xx. April 2015 hat es jeweils auf Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe und für einen weiteren versuchten Diebstahl vom xx. April 2015 auf eine solche von einem Jahr erkannt. Die Einzelstrafe bezogen auf die Widerstandshandlung vom xx. April 2015 hat es mit 90 Tagessä...

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