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zfs 05/2020, Rohmessdaten kein Erfordernis für die Verwe ... / 2 Aus den Gründen:

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"… Ergänzend zur Antragsschrift der GenStA, die zutreffend u.a. darauf hinweist, dass die insoweit notwendige Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt, bemerkt der Senat, dass auch er – wie bereits andere Obergerichte (vgl. die Antragsschrift der GenStA) – die Rspr. des VerfGH des Saarlands (NJW 2019, 2456) nicht teilt. Dagegen, dass das Vorliegen von Rohmessdaten zur Überprüfung eines Messergebnisses Voraussetzung für dessen zulässige Verwertung als Beweismittel ist, spricht schon, dass – diese Argumentation konsequent zu Ende gedacht – dann auch eine Beweisführung durch Zeugenbeweis ausgeschlossen werde. Auch beim Zeugenbeweis hat man (ggf.) nur die in der Hauptverhandlung wiedergegebene Sinneswahrnehmung des Zeugen, ohne dass diese anhand einer zugrunde liegenden “Speicherung' von “Rohmessdaten', also dem “Originalsinneseindruck' zum Zeitpunkt der Wahrnehmung eines bestimmten Ereignisses, überprüft werden könnte. Womöglich (etwa in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen) hat man noch nicht einmal eine Überprüfungsmöglichkeit anhand anderer Zeugenaussagen. Ähnliches gilt in bestimmten Fällen für den Sachverständigenbeweis, etwa wenn nicht genügend Probematerial mehr für eine erneute Begutachtung von Spurenmaterial vorhanden ist (so zutreffend: Krenberger NZV 2019, 421, 422)."

zfs 5/2020, S. 292 - 293

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