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zfs 01/2021, Streitwert und Gegenstandswert bei nicht durchgreifender Hilfsaufrechnung

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GKG § 45 Abs. 3 § 47 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1

Leitsatz

1. Hat das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobene Hilfsaufrechnung als nicht durchgreifend behandelt und haben die Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde eingelegt, jedoch schon mit der Begründung dieser Beschwerde die Rücknahme der Hilfsaufrechnung erklärt, führt dies dazu, dass die Hilfsaufrechnung für den Streitwert im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen ist.

2. Hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag auch die zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche geprüft, kann auf seinen Antrag hin der Gegenstandswert hiervon abweichend festgesetzt werden. In diesem Fall erhöht sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 25.3.2020 u. Beschl. v. 22.7.2020 – XII ZR 29/19

Sachverhalt

Das OLG Frankfurt/Main hatte die Bekl. antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen (Streitwert insoweit 43.697 EUR) und zur Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung i.H.v. 137.088 EUR verurteilt. Die von den Bekl. erklärten Hilfsaufrechnungen i.H.v. 300.000 EUR für Investitionen und weiteren 8.593,91 EUR auf Kostenerstattung hat das OLG für unbegründet erachtet. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil des OLG Frankfurt haben die Bekl. fristgerecht Beschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO eingelegt. Mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben sie ihre Hilfsaufrechnung zurückgenommen. Der BGH hat durch Beschl. v. 25.3.2020 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Streitwert auf 180.785 EUR festgesetzt und in demselben Verfahren durch seinen weiteren Beschl. v. 22.7.2020 den für die Berech...

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