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zfs 01/2010, Rechtsgrundlage für anlassbezogene Videoaufzeichnungen zur Betroffenenidentifizierung

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GG Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1; StPO §§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 101; 152 Abs. 2; 161; 163; OWiG § 46 Abs. 1; StVG § 24; StVO §§ 3; 4 Abs. 1 S. 1

§ 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bildet für die von der Polizei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durchgeführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

(Gerichtlich autorisierter Leitsatz)

OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ss OWi 1215/09

Das AG hat den Betr. am 31.8.2009 wegen einer auf einer BAB fahrlässig begangenen Abstandsunterschreitung (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 320 EUR verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betr. hielt bei einer Geschwindigkeit von 128 km/h den zum vorausfahrenden Fahrzeug erforderlichen Mindestabstand von 64 m nicht ein. Der Abstand betrug unter Berücksichtigung der gebotenen Toleranzen lediglich 18,13 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. An der Verwertung der Ergebnisse des zum Nachweis des Abstandsverstoßes eingesetzten sog. Brückenabstandsmessverfahrens mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) unter Einsatz einer Videokamera in Kombination mit einem geeichten sog. Charaktergenerator sowie eines Videobildmischers sah sich das AG insbesondere nicht durch den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 11.8.2009 (2 BvR 941/08) zur Frage der Verwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Videoüberwachung gehindert.

Die gegen seine Verurteilung durch das AG gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. bleibt ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

“ … Die Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf ...

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