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ZErb 7/2012, Erbschaftsteuerpflicht "durch die Hintertür" – mindert die über Kreuz abgeschlossene Lebensversicherung den Versorgungsfreibetrag?

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Einführung

Lebensversicherungen sind im mittelständischen Bereich ein häufig anzutreffender Baustein der Vermögensnachfolgeplanung. Gerade mit befristeten Risikolebensversicherungen kann mit geringem wirtschaftlichem Aufwand ein erheblicher Liquiditätspuffer für den ("vorzeitigen") Erbfall vorgehalten werden. Über die direkte Erbschaftsteuerfreiheit kreuzweise abgeschlossener Lebensversicherungen besteht Einigkeit. Droht aber womöglich eine indirekte Besteuerung, weil die Versicherungssumme gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags zu berücksichtigen ist?

I. Flucht in gekreuzte Lebensversicherungen

Lebensversicherungen – gleich ob mit oder ohne Erlebensfallleistung – erfreuen sich im Rahmen der Nachfolgeplanung seit Langem großer Beliebtheit: Zum 31.12.2010 bestanden in Deutschland 90,5 Mio. Hauptversicherungen mit einer kumulierten Versicherungssumme von 2,6 Bio EUR.[2]

Neben der unmittelbaren Versorgung der Familie dienen gerade Risikolebensversicherungen häufig der Deckung spezifischer im Erbfall drohender Liquiditätsströme, die dann unter Schonung des regelmäßig nicht kurzfristig liquidierbaren Sachvermögens im Nachlass befriedigt werden sollen: Pflichtteilsansprüche, Abfindung weichender Miterben, Erbschaftsteuerbelastungen.[3]

Schließt der Erblasser den LV-Vertrag selbst ab und räumt seinem Ehegatten[4] das Bezugsrecht für den Todesfall ein, unterliegt die Versicherungssumme der Erbschaftsteuer, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG[5], wiewohl sich der zivilrechtliche Erwerb "am Nachlass" vorbei vollzieht. Erwirbt der Ehegatte daneben Vermögen durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils, werden Versicherungssumme und übriger Erwerb addiert und zusammen in einer Summe versteuert.[6] Nicht selten kommt es dabei zu einem besonderen Ärgernis: Die LV-Summe führt zu e...

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