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ZErb 11/2008, Erbunwürdigkeit wegen Fälschung eines Testaments

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Leitsatz

Zur Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen der Fälschung eines Testaments.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2007 – 24 U 6/05

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, wie vom LG erkannt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage stattgegeben aus § 2339 Abs. 1 Satz 4 BGB, weil die Beklagte jedenfalls eine gefälschte Urkunde gebraucht habe. Das LG hat sich dabei auf das Sachverständigengutachten SV1 vom 7.2.2003 gestützt, wonach die Unterschrift unter dem zweiten Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Erblasser stamme. Ferner hat sich das LG bezogen auf das Ergänzungsgutachten vom 28.8.2003 und das Gutachten SV2 vom 19.7.2002, die zum gleichen Ergebnis gekommen seien. Für die Einholung eines Obergutachtens aufgrund vorgelegten Privatgutachtens der Beklagten von SV3 vom 4.10.2003 bestehe kein Anlass. Gleiches gelte für eine Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2, da diese vom Nachlassgericht vernommen und dies urkundlich verwertet worden sei. Wegen der weiteren Überlegungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung der Beklagten vor dem Nachlassgericht vom 12.3.2004 (GA 85). Darin hat die Beklagte erklärt, sie habe den Testamentsentwurf abgeschrieben von Herrn Z1, nachdem der Erblasser noch handschriftliche Änderungen eingefügt hatte. Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Klägers (GA 87), wonach der Erblasser nie über ein Schriftstück vom 14.10.1997 gesprochen habe. Weiter wird Bezug genommen auf die Einlassung des Zeugen Z1 (GA 89), wonach eine Testamentsänderun...

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