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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 27.04.2007 - 24 U 6/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbunwürdigkeit wegen Fälschung eines Testaments. Erbunwürdigkeit. Verzeihen. Testament. Fälschung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen der Fälschung eines Testaments.

 

Normenkette

BGB §§ 2339, 2343

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 10 O 308/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen IV ZR 138/07)

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, wie vom LG erkannt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage stattgegeben aus § 2339 Abs. 1 Satz 4 BGB, weil die Beklagte jedenfalls eine gefälschte Urkunde gebraucht habe. Das LG hat sich dabei auf das Sachverständigengutachten SV1 vom 7.2.2003 gestützt, wonach die Unterschrift unter dem zweiten Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Erblasser stamme. Ferner hat sich das LG bezogen auf das Ergänzungsgutachten vom 28.8.2003 und das Gutachten SV2 vom 19.7.2002, welche zum gleichen Ergebnis gekommen seien. Für die Einholung eines Obergutachtens aufgrund vorgelegten Privatgutachtens der Beklagten von SV3 vom 4.10.2003 bestehe kein Anlass. Gleiches gelte für eine Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2, da diese vom Nachlassgericht vernommen und dies urkundlich verwertet worden sei. Wegen der weiteren Überlegungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ferner wird Bezug genommen auf die Einlassung des Beklagten vor dem Nachlassgericht vom 12.3.2004 (GA 85). Darin hat die Beklagte erklärt, sie habe den Testamentsentwurf abgeschrieben von Herrn Z1, nachdem der Erblasser noch handschriftliche Änderungen eingefüg...

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  (1) Erbunwürdig ist:   1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu ...

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