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ZErb 04/2010, Zur Wirksamkeit einer Ausschlagung

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Leitsatz

Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).

OLG München, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 31 Wx 20/10

Sachverhalt

Der Erblasser ist am 6.3.2008 verstorben. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor.

Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau, die Beteiligte zu 2 das einzige Kind des Erblassers. Beide haben jeweils am 24.10.2008 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Ein Erbscheinsantrag ist nicht gestellt. Mit Beschluss vom 19.11.2008 hat das Nachlassgericht ausgesprochen, dass die Ausschlagungen unwirksam seien; sie seien verspätet. Beide Beteiligte haben Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22.1.2010 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 den angefochtenen Beschluss aufgehoben, soweit er sie betrifft. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Aus den Gründen

Die zulässige weitere Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Entscheidung des Nachlassgerichts – und des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts – zur Wirksamkeit der Ausschlagungserklärungen vom 24.10.2008 nicht veranlasst war.

1. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, außerhalb eines bei ihm anhängigen Verfahrens – etwa auf Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins – durch förmliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu befinden.

a) Geht dem Nachlassgericht eine Erklärung über die Ausschlag...

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OLG München 31 Wx 20/10
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