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ZAP 6/2015, Der Beweis der Arglist / III. Definition und Voraussetzungen

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Bereits bei der Definition der Arglist stellen sich ungeahnte Probleme. Eine ältere Definition besteht in folgender Umschreibung: Arglist setzt eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Die Täuschung muss widerrechtlich sein und erfordert in subjektiver Hinsicht Arglist (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 123 Rn. 2). Eine neuere Ansicht setzt Arglist schlicht mit Täuschungsvorsatz gleich, wobei bedingter (Täuschungs-)Vorsatz genügt (vgl. MüKO-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 123 Rn. 17; BGH NJW 2001, 2326 f.). Diese praxisüblichen Definitionen bedürfen der näheren Präzisierung.

 

Hinweis:

Wer nur etwas hätte kennen müssen und dementsprechende Handlungen hätte vornehmen oder unterlassen müssen, handelt allenfalls fahrlässig (vgl. BGH NJW 2007, 3057 f.). Fahrlässigkeit, selbst grobe Fahrlässigkeit, genügt für Arglist aber nicht (vgl. BGH NJW 1977, 1055).

Ein moralisch vorwerfbares Verhalten soll nicht erforderlich sein (vgl. BGH NJW 1990, 975 f.), ebenso wenig ein Schädigungsvorsatz (vgl. BGH NJW 1974, 1505). Der Betreffende muss aber wissen und wollen, dass die Gegenpartei zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die diese (so) nicht abgegeben hätte (vgl. Beck-OK/BGB – Edition 25, § 123 Rn. 17). Es reicht aus, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat (vgl. BGH NJW- RR 2005, 1082 f.).

Im Rahmen von § 444 BGB ist – anders als bei § 123 Abs. 1 BGB – noch darauf hinzuweisen, dass eine Kausalität der Arglist für den Kaufentschluss nicht erforderlich ist, weil § 444 BGB nicht die Freiheit der Willensentschließung schützt, sondern an eine Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache anschließt (vgl. BGH NJW 2011, 3640 f.).

1. Bewusst unwahre Angaben

Liegen bewusst unwahre Angaben ...

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