Die Abnahmefiktion ist in § 640 Abs. 1 S. 3 BGB normiert (ab 1.1.2018 in § 640 Abs. 2 BGB n.F. mit wenigen Änderungen, s. Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts u.a., a.a.O.). Danach steht es einer Abnahme gleich, wenn der Besteller ein Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist – das Werk muss also abnahmereif sein.

 

Hinweis:

In der Praxis finden sich regelmäßig Vertragsklauseln, welche beispielsweise die Abnahmefiktion im Falle des vorzeitigen Bezuges von Bauwerken regeln (z.B. OLG Koblenz, Urt. v. 2.3.2017 – 2 U 296/16, nicht rechtskräftig; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn 509 m.w.N.). Solche Klauseln halten regelmäßig der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand (s. unten IV. 2. c).

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