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OLG Koblenz Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16

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Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 29.02.2016; Aktenzeichen 3 O 209/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 29.2.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in Bauverträgen mit Verbrauchern die nachfolgenden oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen:

a) "Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrages bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben:"

b) "Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik und nicht auf einer Insel liegt."

c) "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und die Änderungen für den Bauherrn zumutbar sind."

d) "Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."

e) "Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."

f) "Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. ...

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