Leitsatz

Gewährt die Teilungserklärung an der Hoffläche einer Wohnungseigentumsanlage ein Sondernutzungsrecht als Kfz-Stellplatz, so verstößt ein Eigentümerbeschluss, der das Abstellen von Wohnmobilen normaler Größe auf dieser Hoffläche verbietet, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung waren im Bereich der Hoffläche Sondernutzungsrechte gewährt worden, wonach eine Befugnis der Sondernutzungsberechtigten bestand, die betroffenen Flächen auf jede erlaubte Art zu benutzen. Die Sondernutzungsflächen wurden in dem Fall, der dem Sachverhalt zugrundelag, von den Eigentümern als Kfz-Abstellplätze genutzt. Einer der Wohnungseigentümer stellte auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche ein Wohnmobil ab. Die Eigentümer beschlossen daraufhin mehrheitlich, dass die Parkplätze nur zum Abstellen von Pkw bestimmt seien. Die Beschlussanfechtung des Wohnmobilbesitzers war erfolgreich, da der Eigentümerbeschluss mit dem in der Teilungserklärung festgelegten Inhalt des Sondernutzungsrechts nicht vereinbar ist und damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Da nach der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung die Nutzung der betreffenden Flächen auf jede erlaubte Art - also auch als Kfz-Abstellplatz - möglich ist, können die Miteigentümer nicht im Rahmen einer Gebrauchsregelung das Abstellen eines Wohnmobils auf der Sondernutzungsfläche verbieten.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 20.10.1999, 24 W 9855/98

Fazit:

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn auf der Hoffläche etwa Großomnibusse oder Lkw abgestellt würden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge