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KG Berlin Beschluss vom 20.10.1999 - 24 W 9855/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

zum Umfang eines Sondernutzungsrechtes an einem Kfz-Abstellplatz; Wohnmobil. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt die Teilungserklärung an der Hoffläche einer Wohnanlage ein Sondernutzungsrecht von etwa 60 m² als Kfz-Abstellplatz, so verstößt ein Eigentümerbeschluss, der das Abstellen von Wohnmobilen normaler Größe auf der Fläche verbietet, gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 4

 

Beteiligte

2. die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage wie aus der dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 1998 – 87 T 271/98 (WEG) – beigefügten Liste ersichtlich

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 271/98 (WEG))

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 436/97)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller werden unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. März 1998 – 76 II (WEG) 436/97 – die in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4. Dezember 1997 zu TOP 1 (Nutzungsregelung der Parkplätze) gefassten Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft auferlegt.

Außergerichtliche Kosten sind in diesen Instanzen nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten, aus 18 Wohneinheiten und sieben Teileigentumseinheiten (Garagen) bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Den Antragstellern gehören die Wohneinheiten Nr. 2 und 3.

In der Teilungserklärung vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Änderungsurkunde vom 8. September 1989 heißt es unter II § 8 Nr. 3 (Sondernutzu...

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