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Verwalterpflichten bei einer Bauüberwachung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Verwalterpflichten bei einer Bauüberwachung (Parkdecksanierung)

 

Normenkette

§ 27 WEG; § 675 BGB

 

Kommentar

  1. Zum Sachverhalt:

    Verwalter und Verwaltungsbeirat wurden durch Beschluss ermächtigt, eine Parkdecksanierung in Auftrag zu geben. Im Zuge der Bearbeitung einer ersten Teilfläche des Parkdecks wurden Rissbildungen festgestellt. Auch Nacharbeiten führten nicht zum Erfolg, da anschließend auf der zum zweiten Mal bearbeiteten Fläche erneut kleinere Risse auftraten. Nachdem ein mithinzugezogener Sachverständiger anschließend feststellte, dass "die Grundierung jetzt ordnungsgemäß aufgebracht sei und zurzeit der Verlaufmörtel aufgezogen werde", bezahlte die Verwaltung eine hohe Teilrechnung des Unternehmers vom Gemeinschaftskonto. Entlastung wurde dem Verwalter allerdings nicht erteilt.

    In einem selbstständigen Beweisverfahren wurden weiterhin grobe Mängel der Arbeiten durch einen Sachverständigen festgestellt. In der Folgezeit kam es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen.

    Nachfolgend verlangten die Eigentümer vom Verwalter Schadensersatz. Dies wurde damit begründet, dass er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag dadurch schuldhaft verletzt habe, dass er die Rechnung des Unternehmers ausgeglichen und auch diejenige des von ihm eingeschalteten Sachverständigen bezahlt habe.

    Die Schadensersatzklage hatte Erfolg.

  2. Aus den Gründen:

    Grundlage der Ersatzansprüche der Eigentümer ist der mit der Verwaltung geschlossene Verwaltervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. ist die Verwaltung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verwaltung war auch gem. § 27 Abs....

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