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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.02.2009 - 20 W 356/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

WEG: Verwalterpflichten bei Bauüberwachung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste der Verwalter gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen. Ist ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters. Der Verwalter ist dabei in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse ggü. den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr.

 

Normenkette

BGB § 675; WEG § 27

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 130/06)

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat Schadensersatz von der Antragsgegnerin wegen Verletzung der Verwalterpflichten i.H.v. zunächst 95.992,12 EUR verlangt.

Die Antragstellerin ist die gemäß Beschluss der Versammlung vom 26.4.1999 (BI.16 d.A.) zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Antragsgegnerin ermächtigte Verwalterin der Liegenschaft. Die Antragsgegnerin war bis zum 31.12.1998 auf Grundlage eines Verwaltervertrages vom 15./29.12.1994, für dessen Einzelheiten auf BI. 385 ff. d.A. Bezug genommen wird, Verwalterin der Liegenschaft. Der Streithelfer der Antragsgegnerin war deren Geschäftsführer. Die Rechtsverhältnisse betreffend die Liegenschaft sind in der Teilungserklärung geregelt, für deren Einzelheiten auf BI. 315 ff. d.A. Bezug genommen wird.

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