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Versorgungsausgleich (Auswirkungen auf die gesetzliche R ... / 3 Beitragszahlungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich

Mario Scharf
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Im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich können Beiträge gezahlt werden.

  • Die ausgleichspflichtige Person kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge zahlen und dadurch eigene, durch den Malus (Abschlag) an Entgeltpunkten geminderte Rentenanwartschaften vollständig oder teilweise wieder auffüllen (Wiederauffüllungsbeiträge). Die Beitragszahlung ist freiwillig und wird von der Rentenversicherung nicht überwacht. Die ausgleichspflichtige Person bestimmt selbst, ob und ggf. in wie vielen Raten sie Beiträge einzahlen möchte. Es dürfen aber keine höheren Beiträge eingezahlt werden, als für den Ausgleich der Minderung der Rentenanwartschaft durch den Versorgungsausgleich nötig sind.
  • Die Ehepartner/Lebenspartner können die während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anwartschaften durch eine gemeinsame Vereinbarung außerhalb eines Wertausgleichs durch den Versorgungsausgleich aufteilen.[1] Hierbei können sie auch vereinbaren, dass die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen muss und deshalb Beiträge für die ausgleichsberechtigte Person einzahlt. Das Familiengericht muss dieser Vereinbarung allerdings zustimmen.
[1] §§ 6 bis 8 VersAusglG.

3.1 Umrechnung in Entgeltpunkte

Die durch die Beitragszahlung erworbenen Anwartschaften werden in Entgeltpunkte umgerechnet und so als Zuschlag zu der Rente gezahlt. Die Rente erhöht sich ab Beginn des Monats, in dem die gezahlten Beiträge bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingehen.[1]

[1]

S. Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, Umrechnungsfaktoren.

3.2 Endzeitpunkt der Beitragszahlung

Wird bereits eine bindend bewilligte Alters-Vollrente bezogen, ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung der geminderten Rentenanwartschaften beim ausgleichspflichtigen Ehepartner oder zur Begründung von Rentenanwartschaften beim ausgleichsber...

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