Im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich können Beiträge gezahlt werden.

  • Die ausgleichspflichtige Person kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge zahlen und dadurch eigene, durch den Malus (Abschlag) an Entgeltpunkten geminderte Rentenanwartschaften vollständig oder teilweise wieder auffüllen (Wiederauffüllungsbeiträge). Die Beitragszahlung ist freiwillig und wird von der Rentenversicherung nicht überwacht. Die ausgleichspflichtige Person bestimmt selbst, ob und ggf. in wie vielen Raten sie Beiträge einzahlen möchte. Es dürfen aber keine höheren Beiträge eingezahlt werden, als für den Ausgleich der Minderung der Rentenanwartschaft durch den Versorgungsausgleich nötig sind.
  • Die Ehepartner/Lebenspartner können die während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anwartschaften durch eine gemeinsame Vereinbarung außerhalb eines Wertausgleichs durch den Versorgungsausgleich aufteilen.[1] Hierbei können sie auch vereinbaren, dass die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen muss und deshalb Beiträge für die ausgleichsberechtigte Person einzahlt. Das Familiengericht muss dieser Vereinbarung allerdings zustimmen.

3.1 Umrechnung in Entgeltpunkte

Die durch die Beitragszahlung erworbenen Anwartschaften werden in Entgeltpunkte umgerechnet und so als Zuschlag zu der Rente gezahlt. Die Rente erhöht sich ab Beginn des Monats, in dem die gezahlten Beiträge bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingehen.[1]

3.2 Endzeitpunkt der Beitragszahlung

Wird bereits eine bindend bewilligte Alters-Vollrente bezogen, ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung der geminderten Rentenanwartschaften beim ausgleichspflichtigen Ehepartner oder zur Begründung von Rentenanwartschaften beim ausgleichsberechtigten Ehepartner nur bis Ablauf des Monats zulässig, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Während einer Alters-Teilrente besteht keine zeitliche Zahlungsbeschränkung.

3.3 Erstattung von Beiträgen

3.3.1 Wiederauffüllungsbeiträge

Hat der ausgleichspflichtige Ehepartner Wiederauffüllungsbeiträge zum Ausgleich seiner Rentenminderung (Malus) oder zur Begründung von Rentenanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehepartner gezahlt, kommt eine Erstattung dieser Beiträge in Betracht, wenn die

  • ausgleichsberechtigte Person verstirbt und
  • sie nicht länger als 36 Monate die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.

3.3.2 Abänderungsentscheidung

Sind vom ausgleichspflichtigen Ehepartner Beiträge zum Ausgleich des Malus aus dem Versorgungsausgleich gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, durch die sich der Malus mindert, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge zurückzuzahlen. Der Erstattungsbetrag ist um die an die ausgleichspflichtige Person erbrachten Leistungen zu mindern, soweit die Leistungen auf den Wiederauffüllungsbeiträgen beruhen.

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