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V / 22 Verteidiger, Ausschluss, Ausschließungsgründe [Rdn 5066]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 kommt ein Ausschluss bei Verdacht der Tatbeteiligung in Betracht.
2. Nach § 138a Abs. 1 Nr. 2 kann der Verteidiger ausgeschlossen werden, wenn er den ungehinderten Verkehr mit dem sich nicht auf freiem Fuß befindenden Mandanten missbraucht.
3. § 138a Abs. 3 Nr. 3 sieht den Ausschluss vor für den Fall der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei.
4. § 138b regelt schließlich die Ausschließung in Staatsschutzsachen.
 

Rdn 5067

 

Literaturhinweise:

Buchholz/Haupt/Kinzel, Strafbarkeitsrisiken des Verteidigers – ein Überblick für Berufseinsteiger, HRRS 2022, 18

Kröpil, Zum Begriff des Missbrauchs in den §§ 241 Abs. 1, 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO, JR 1997, 315

ders., Zum Meinungsstreit über das Bestehen eines allgemeinen, strafprozessualen Missbrauchsverbots, JuS 1997, 355

Rotsch/Sahan, § 3 StPO und die materiell-rechtlichen Regelungen von Täterschaft und Teilnahme oder: Gibt es einen strafprozessualen Beteiligtenbegriff?, ZIS 2007, 142

s.a. die Hinw. bei → Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 5055.

 

Rdn 5068

Die StPO sieht in §§ 138a Abs. 1, 138b insgesamt vier Ausschlussgründe vor; die Regelung ist abschließend (LG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2022 – 606 Qs 13722, StV 2023, 162).

 

Rdn 5069

1. Der Ausschlussgrund, der in der Praxis am häufigsten Anwendung finden dürfte, ist der des § 138a Abs. 1 Nr. 1. Danach kann der Verteidiger ausgeschlossen werden, wenn er an der Tat i.S.d. § 264, die dem Verfahren gegen den Mandanten zugrunde liegt, beteiligt ist (zu den Anforderungen an den Antrag/Vorlagebeschluss OLG Rostock StV 2016, 142 [Ls.]).

 

Rdn 5070

Insoweit lassen sich folgende Grundsätze aufstellen (auch Burhoff StRR 2012, 404 m.w.N.; Frye wistra 2005, 86, 87):

▪ Das Tatgeschehen muss als Straftat anzusehen,
▪ die ...

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