Dr. Klaus-Peter Horndasch
Ebenso umstritten wie Übernachtungen des Kindes sind die Ferienaufenthalte des Kindes mit dem mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil. Der Ferienumgang ist für das Kind jedoch in gleicher Weise wichtig wie es Übernachtungen bei dem jeweils anderen Elternteil sind. Im Ferienumgang erlebt das Kind den sonst mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil eine Zeit lang ohne Unterbrechung und damit – trotz Ferien – in normalisierter, in jedem Fall in vertiefter Weise.
Ferienumgang ist ebenso Teil des gesamten Umgangsrechts des Kindes mit jedem Elternteil wie es das Recht auf Übernachtung darstellt. Ferienregelungen sind daher völlig unabhängig vom Alter des Kindes gerichtlich festzulegen, wenn sich Eltern hierüber nicht einigen können. Die Verweigerung einer Ferienregelung stellt eine Einschränkung des Umgangs im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar. Eine solche Beschränkung oder ein solcher Ausschluss des Umgangsrechts unterliegt strengen Voraussetzungen. Die Einschränkung muss zum Wohl des Kindes erforderlich sein.
Gerade bei spannungsgeladenen Familiensituationen und Streit zwischen den Eltern wird es jedoch sinnvoll sein, auch gerichtlich im Vorfeld von Ferienaufenthalten längerfristige Aufenthalte im Haushalt des mit dem Kind sonst nicht zusammenlebenden Elternteils anzuordnen. Durch solche Aufenthalte im Vorfeld von Ferien wird dem Kind die notwendige Zeit eingeräumt, um sich an die verlängerten Kontakte zu gewöhnen.
Verweigert der andere Elternteil die Vorbereitung des Kindes durch längerfristige Aufenthalte im Haushalt des anderen, so darf dies nicht dazu führen, den für das Kindeswohl wichtigen Ferienumgang mit der Begründung zu verweigern, für einen längeren Ferienaufenthalt sei das Vertrauen zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind nicht genügend angewachsen.
Im Umfang s...