Alexander C. Blankenstein
1.1 Grundsätze
Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gemäß § 667 BGB ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der frühere Verwalter ist beim Verwalterwechsel verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen an die Eigentümergemeinschaft vertreten durch den neuen Verwalter herauszugeben. Ihm steht keinerlei Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen zu.
Kein Zurückbehaltungsrecht
Der ausscheidende Verwalter darf die Verwaltungsunterlagen auch nicht zurückbehalten, weil er die Unterlagen etwa für seine eigene Rechtsverteidigung benötigt.
Denn auch der ausgeschiedene Verwalter hat bei berechtigtem Interesse ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen beim übernehmenden Verwalter. Des Weiteren besteht vor Übergabe der Unterlagen an die Eigentümergemeinschaft bzw. den neuen Verwalter die Möglichkeit, wichtige Dokumente zu kopieren.
Anfechtung des Abberufungsbeschlusses
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob der frühere Verwalter beispielsweise der zugrunde liegenden Kündigung des Verwalterwechsels widersprochen oder ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss erhoben hat. Zu beachten ist hier nämlich, dass durch den Abberufungsbeschluss die Verwalterstellung beendet ist.
Der ehemalige Verwalter ist verpflichtet, auch die Unterlagen herauszugeben, die er im Zuge seiner Tätigkeit in EDV-Form angelegt bzw. erhalten hat. Es genügt also nicht, lediglich Ausdrucke zu übergeben, vielmehr sind dem übernehmenden Verwalter diese Daten auf Datenträger zur Verfügung zu stellen. Und dies im Übrigen unentgeltlich, da die Bestimmung des § 667 BGB eine Unterlagenherausgabe grundsätzlich nicht mit einem entsprechenden Zahlungsanspruch verknüpft.
Der neu bestellte Verwalter hat die Verwaltungsun...