Leitsatz

Die freien Mitarbeiter eines Steuerberaters dürfen nur unter seiner fachlichen Aufsicht und seiner beruflichen Verantwortung tätig sein. Nach Ansicht des OLG ist hierfür jedoch keine räumliche Nähe notwendig, da moderne Kommunikationstechniken die Zusammenarbeit ermöglichen. Residenzpflicht trifft nur den Steuerberater selbst.

 

Sachverhalt

Eine Steuerberatungsgesellschaft suchte Buchführungshelfer in freier Mitarbeit und schaltete hierfür bundesweit Stellenanzeigen im Internet und in einer Fachzeitschrift. Dagegen klagte die Steuerberaterkammer, die in der Anwerbung eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG sah. Konkret wurde die Klage auf § 7 BOStB gestützt, wonach die Beschäftigung von freien Mitarbeitern nur zulässig ist, wenn diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig sind. Hieraus leitete die Steuerberaterkammer ab, dass freie Mitarbeiter nur in räumlicher Nähe des Steuerberaters tätig werden dürfen (max. 50 km Entfernung oder 1 Stunde Fahrzeit).

Das OLG sieht in der bundesweiten Anwerbung keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG. Eine Residenzpflicht im Nahbereich gilt nicht für freie Mitarbeiter, sondern nur für den Steuerberater selbst. Für den freien Mitarbeiter ist es nach Ansicht des OLG geradezu charakteristisch, dass er Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen kann. Aus der in § 7 BOStB geforderten Weisungsgebundenheit kann nicht gefolgert werden, dass der freie Mitarbeiter seine Tätigkeit im Nahbereich des Steuerberaters ausüben muss. Durch moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail, Internet und Handy ist eine Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet. Daher ist eine kontrollierende bzw. unterstützende Tätigkeit zwischen Steuerberater und freien Mitarbeitern über jede räumliche Distanz möglich. Das OLG führt auch grundrechtliche Zweifel gegen die räumliche Beschränkung der Berufstätigkeit an und sieht die freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 GG bei einer räumlichen Beschränkung gefährdet. Das letzte Wort hat nun der BGH, die Revision ist unter dem Aktenzeichen I ZR 95/09 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.05.2009, 3 U 178/09.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge