(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf ihrem oder seinem Grundstück das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers vorübergehend betritt, darauf oder darüber Leitern oder Gerüste aufstellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstande über das Grundstick der Eigentümerin oder des Eigentümers transportiert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen.

 

(2) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar für die Dauer der nach Absatz 1 durchzuführenden Arbeiten Sand, Schlamm oder anderen Erdaushub auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers lagert, soweit die Voraussetzungen des § 19 Nummer 1 und 2 vorliegen. 2Nach Abschluss der Arbeiten hat die Nachbarin oder der Nachbar den Aushub unverzüglich zu entfernen.

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