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R / 44 Rotlichtverstoß, Urteil, allgemeiner Rotlichtverstoß [Rdn 3370]

Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei einem sog. allgemeinen Rotlichtverstoß kommt es allein darauf an, dass der Betroffene die Haltelinie der LZA bei Rot passiert hat.
2. Erforderlich sind grds. Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie Angaben dazu, wie weit der Betroffene noch von der Lichtzeichenanlage entfernt war, als diese von Grün auf Gelb umsprang und ob der Betroffene noch gefahrlos anhalten konnte.
3. Bei der Prüfung der Beweiswürdigung ist darauf zu achten, dass hinsichtlich der Entfernungen Schätzungen durch Polizeibeamte grds. nicht genügen, sondern zuverlässige Messungen erforderlich sind.
 

Rdn 3371

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Rotlichtverstoß, Allgemeines, Rdn 3322.

 

Rdn 3372

1. Um einen sog. allgemeinen Rotlichtverstoß handelt es sich in den Fällen der Nr. 132 BKat, die nur mit einem Bußgeld von 90,00 EUR geahndet werden. Bei diesen Verstößen kommt es allein darauf an, dass der Betroffene die Haltelinie der LZA bei Rot passiert hat (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO), denn Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Die Dauer der Rotlichtzeit ist grds. ohne Bedeutung (zur Bedeutung der Rotlichtzeit → Rotlichtverstoß, Urteil, qualifizierter Verstoß, Rdn 3403). Auch das Überfahren der Haltelinie hat für diesen Rotlichtverstoß keine (eigenständige) Bedeutung (OLG Dresden zfs 2017, 234).

 

Rdn 3373

2.a) Bei der Verurteilung wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes sind grds. folgende Feststellungen zu treffen: Erforderlich sind Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie Angaben dazu, wie weit der Betroffene noch von der Lichtzeichenanlage entfernt war, als diese von Grün auf Gelb umsprang und ob der Betroffene noch gefahrlos anhalte...

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