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R / 47 Rotlichtverstoß, Urteil, qualifizierter Rotlichtverstoß [Rdn 3398]

Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die LZA bereits länger als 1 sec. Rotlicht zeigt oder der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer begangen wird.
2. Für einen qualifizierten Rotlichtverstoß gelten die für einen einfachen Rotlichtverstoß geltenden Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen nicht.
3. Die besondere Problematik des qualifizierten Rotlichtverstoßes liegt in der Feststellung und Darstellung der Rotlichtzeit von mehr als 1 sec. Entscheidend ist in dem Zusammenhang der korrekte Bezugspunkt für die Messung der Rotlichtzeit und deren zutreffende Ermittlung/Berechnung.
 

Rdn 3399

 

Literaturhinweise:

Buck/Pütz/Müller, Das messtechnische Gutachten zur Ermittlung der tatsächlich nachweisbaren Rotlichtzeit beim Rotlichtverstoß, DAR 2011, 748

Löhle, Genauigkeit polizeilicher Verkehrsüberwachungsmethoden, DAR 1984, 394

Löhle/Berr, Rotlichtüberwachungsanlagen, DAR 1995, 309

Sandherr, Ist die "abstrakte Gefährlichkeit" ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Nr. 132.3 BKat)?, NZV 2023, 241

Schmedding, Die "Rotlichtsünde", VRR 2005, 58

s. auch die Hinw. bei → Rotlichtverstoß, Messverfahren, Allgemeines, Rdn 3344 und → Rotlichtverstoß, Allgemeines, Rdn 3322.

 

Rdn 3400

1. Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die LZA bereits länger als 1 sec. Rotlicht zeigt (Nr. 132.3 BKat) oder der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer (Nr. 132.1 BKat) oder mit Sachbeschädigung (Nr. 132.2 BKat) begangen wird. In diesen Fällen ist neben der Regelgeldbuße von 200,00 EUR bzw. 240,00 EUR i.d.R. dann auch ein Fahrverbot zu verhängen. In der Praxis am häufigsten ist der Verstoß mit einer Rotlichtzeit von mehr als 1 sec. (Nr. 132.3 BKat), auf den sich die Darstellung...

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