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Privilegierte Einnahmen beim Grundsicherungsgeld / 2.1 Einnahmen nach dem SGB II

Björn Kazda
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Nach spezieller Regelung im SGB II werden insbesondere folgende Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt:

  • Die Leistungen nach dem SGB II selbst (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Einstiegsgeld oder der Grundsicherungsgeldbonus) werden ihrerseits nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis Höhe der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV.
  • Aufwandspauschalen für Betreuer nach § 1878 BGB bis zu derzeit 3.300 EUR kalenderjährlich.[1]
  • Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden. Hierunter fallen z. B. Schmerzensgeld, der Ersatz von Sachleistungen oder von Aufwendungen infolge eines Unfalls.
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die die Lage des Beziehers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr gerechtfertigt wären.
  • Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, bis zu dem steuerlichen Höchstbetrag von 3.300 EUR pro Kalenderjahr.[2]
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
  • Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
  • Einnahmen von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten.
  • Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, werden nur als Einkommen berücksichtigt, soweit sie im Einzelfall demselben Zweck – also insbesondere der Bestreitung des Lebensunterhalts – als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Dabei wird der Zweck regelmäßig im Gesetz genannt und es wird auch erwartet, dass die Le...

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