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OLG Karlsruhe Beschluss vom 06.11.2017 - 2 Rb 8 Ss 606/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeldbewerter Verstoß gegen den Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg: Duldung des Verzehrs auswärtig bestellter Speisen durch den Betreiber einer Rauchergaststätte

 

Leitsatz (amtlich)

Bestellen Gäste einer Rauchergaststätte ohne Beteiligung des Wirtes bei einem Lieferservice warme Speisen zum Verzehr in der Gaststätte, begeht der Wirt auch dann keinen Verstoß gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg, wenn er den Gästen Besteck zur Verfügung stellt.

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 27.06.2017)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.06.2017 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
  2. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
 

Gründe

I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 wegen vorsätzlichen Nichtverhinderns von Verstößen gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz zu einer Geldbuße von 200,- EUR verurteilt. Hierzu wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene ist Wirt und betreibt die Kneipe "X", Y-Straße in F. In der vom Betroffenen betriebenen Kneipe "X" wird geraucht. Am 29.06.2016 verzehrte eine Gruppe von Kunden an einem Tisch in der Gaststätte mindestens vier Pizzen mit Salatbeilage, die auf Bestellung der Kunden von einem Lieferdienst angeliefert worden waren. Für den ihm bekannten Verzehr stellte der Betroffenen auf Bitte der Kunden Essbesteck zur Verfügung.

Das Verhalten des Betroffenen wurde als vorsätzliches Nichtverhindern von Verstößen gegen das Landesnichtrauchergesetz gewertet (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG). Der Betroffene habe aktiv durch Bereitstellen des Essbes...

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