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Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg

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§ 1 Zweckbestimmung

 

(1) 1Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. 2Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.

 

(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.

§ 2 Rauchfreiheit in Schulen

 

(1) 1In Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. 2Auf Schulgeländen befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot nach Satz 1 ausgenommen.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung für volljährige Schüler ab Klasse 11 oder der entsprechenden Klassen der beruflichen Schulen sowie für dort tätige Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 3 Rauchfreiheit in Jugendhäusern

In Jugendhäusern ist das Rauchen untersagt.

§ 4 Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder

In den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Rauchfreiheit in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen

 

(1) 1In den Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen sowie in sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen ist das Rauchen untersagt. 2§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Rauchverbot nach Satz 1 gilt auch in Dienstfahrzeugen. Kommunen im Sinne von Satz 1 sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Leitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot bei besonderen Veranstaltungen zulassen. 2Sie kann zudem das Rauchen in bestimmten abgeschlossenen Räumen gestatten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 Rauchfreiheit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

 

(1) 1In Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen ist das Rauchen untersagt.2 Satz 1 gilt insbesondere auch für Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung. 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung verbundene Hotels und auf Einrichtungen des Hospizdienstes. 4§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) genannten Einrichtungen einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht. 2Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft der behandelnde Arzt. 3Die Klinikleitung hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. 4Soweit die Klinikleitung für die in Satz 1 genannten Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

 

(3) 1Für die Beschäftigten des Krankenhauses kann die Klinikleitung auf Antrag Raucherzimmer einrichten. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in abgeschlossenen Räumlichkeiten von Pflegeeinrichtungen erlaubt, wenn diese Räume ausschließlich von Rauchern genutzt oder bewohnt werden und alle Nutzer oder Bewohner des betroffenen Raumes hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 7 Rauchfreiheit in Gaststätten

 

(1) 1In Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt.[1] 2Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen zulässig

 

1.

in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes da...

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