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Detlef Burhoff
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Nachholung des rechtlichen Gehörs [Rdn 2859]

 

Rdn 2860

 

Literaturhinweise:

Bottke, Rechtsbehelfe des Verteidigers im Ermittlungsverfahren – Eine Systematisierung, StV 1986, 120

Burhoff, Die Anhörungsrüge im Strafverfahren, ZAP F. 22, S. 409

ders., Wiederaufleben von Zwangsmaßnahmen bei Rechtskraftdurchbrechung, StRR 2007, 15

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487

Eschelbach, Gehör vor Gericht, GA 2004, 230

ders., Anhörungsrügen im Strafprozess, ZAP F. 22, S. 605

Esskandari, Zum Rechtsschutz bei prozessualer Überholung (§§ 304 ff., 33a StPO) – Überlegungen im Anschluß an BVerfG NJW 1997, 2163 ff., StraFo 1997, 289

Meyer-Mews, Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör im Strafverfahren, NJW 2004, 716

Pohlreich, Zur Fristvorwirkung der Verfassungsbeschwerde im strafgerichtlichen Verfahren, StV 2011, 574

Sommer, Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 1, StRR 2008, 88

ders., Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 2, StRR 2008, 168.

 

Rdn 2861

1. § 33a StPO sieht die Nachholung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (dazu u.a. KK-StPO/Fischer, Einl. Rn 105 ff.) vor, wenn im (Beschluss-)Verfahren eine für einen Beteiligten nachteilige Entscheidung getroffen worden ist, zu der er nicht gehört wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift, die in der StPO für das Beschwerdeverfahren durch § 311a StPO ergänzt wird, ist die Entlastung des BVerfG (Meyer-Goßner/Schmitt, § 33a Rn 1; zur Nachholung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren Burhoff, EV, Rn 3143 ff.).

 

☆ § 33a StPO ist im OWi-Verfahren im gerichtlichen Verfahren anzuwenden (vgl. Göhler/ Seitz/Bauer , vor § 67 Rn 9 m.w.N....

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