Leitsatz

  1. Markisen gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum
  2. Reparaturkosten an Markisen sind damit grundsätzlich auch von allen Eigentümern anteilig zu tragen
 

Normenkette

§ 16 WEG

 

Kommentar

  1. Eine vorliegend im Erdgeschoss angebrachte Markisenanlage ist nach dem Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 1 WEG und weitgehend identischer Definition in der konkreten Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum und nicht Sondereigentum. Wer sie angebracht hat bzw. wem die Anbringung überlassen wurde, ist nicht entscheidend. Auch kann nicht darauf abgestellt werden, wessen Sondereigentum sie dient. Die Markisenanlage bietet in der streitgegenständlichen Anlage jedenfalls ein einheitliches Bild, welches die gesamte Außenfront des Hauses kennzeichnet und für diese maßgeblich ist; als fassadengestaltendes Element gehört sie damit zum Gemeinschaftseigentum. Eine solche Anlage unterliegt auch nicht der alleinigen Nutzung eines Sondereigentümers.
  2. Insoweit war ein jeder Wohnungseigentümer auch verpflichtet, im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG anteilig die Lasten und die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zu tragen. Eine Abweichung hiervon hätte einer klaren und eindeutigen Formulierung in einer Gemeinschaftsordnung bedurft (vgl. Senatsbeschluss v. 13.2.2006, 20 W 361/04 sowie BGH, NZM 2003, 952).
  3. Vorliegend bestand auch Nutzung durch einen anderen Sondereigentümer und im Übrigen auch der Gemeinschaft im Hinblick auf die Hauseingangsüberdachung. Damit dient sie jedenfalls nicht ausschließlich der alleinigen Nutzung eines Sondereigentümers.

    So musste der mehrheitliche Beschluss, dass die Reparaturangelegenheit allein Sache des Eigentümers der betroffenen Sondereigentumseinheit sei und Reparaturkosten von der Gemeinschaft nicht übernommen werden müssten, als angefochtener Negativbeschluss für unwirksam erklärt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2006, 20 W 205/05 = NZM 2007, 523

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