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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.08.2006 - 20 W 205/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum im Hinblick auf eine Markise.

2. Zur Auslegung einer vereinbarten Kostentragungsregelung in einer Teilungserklärung betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum.

 

Normenkette

WEG § 16

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Aktenzeichen 3 T 326/04)

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) sind die Mitglieder der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Verwalterin der Gemeinschaft. Über den im Parterre gelegenen Räumen des gesamten X-Centers befindet sich sowohl an der Hausfront als auch an der hinteren Hauswand eine Markisenanlage, die auch im Bereich des Sondereigentums des Antragstellers, eines weiteren Ladenlokals, sowie über dem Eingangsbereich zum gesamten Haus Nr. ... erhebliche Beschädigungen aufweist. Soweit die einheitliche Markisenanlage das Sondereigentum des Antragstellers, des weiteren Ladenlokals und des Eingangsbereichs betrifft, fallen Reparaturkosten in Höhe von ca. 30.000 EUR an.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.9.2003 hat das AG Fulda im Verfahren Az.: 1 II 8/2003 WEG den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegner zu verurteilen, eine notwendige Sanierungsmaßnahme in Form der Ersetzung der Markisenanlagen des Hauses ... straße Nr. ... im vorderen und hinteren Bereich über der Wohneinheit Nr. ... durchzuführen, zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses vom 16.9.2003 (Bl. 57 ff. der Beiakte AG Fulda Az.: 1 II 8/2003 WEG) wird insoweit Bezug genommen. Entsprechend einem in jenem Verfahren erteilten Hinweis hat der Antragsteller einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung herbeiführen lassen. In der Eigentümerversammlung vom 24.4.2004 stand mithin unter TOP 7 die Beschlussfassung über die Reparatur de...

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