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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

Harald Kinne
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform hat versucht, die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse von den anderen mietrechtlichen Vorschriften abzusetzen. Das ist ihm nur teilweise gelungen. Der Rechtsanwender muss also nicht nur bei jeder einzelnen Vorschrift prüfen, ob sie für das jeweilige Mietverhältnis zur Anwendung kommt. Er muss darüber hinaus in allen drei Abschnitten der §§ 535 ff. nachschauen, inwiefern Vorschriften aus anderen Abschnitten für das in Frage stehende Mietverhältnis einschlägig sind.

Teilweise ist in einzelnen Vorschriften außerhalb des zweiten Abschnittes (Mietverhältnisse über Wohnraum, §§ 549–577a) vermerkt, dass die entsprechende Regelung bei Vorliegen eines Wohnraummietverhältnisses nicht abbedungen werden kann.

§ 549 erklärt die allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnittes (§§ 535–548) auch für das Wohnraummietverhältnis für anwendbar, allerdings nur insofern, als sich nicht aus den speziellen Vorschriften des zweiten Abschnittes (Mietverhältnisse über Wohnraum) etwas anderes ergibt.

Über § 578 werden wiederum für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, bestimmte Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht (zweiter Abschnitt) für anwendbar erklärt.

2 § 549 Abs. 1

 

Rz. 2

§ 549 Abs. 1 stellt klar, dass die Bestimmungen des ersten Abschnitts/ersten Untertitels auch für Wohnraummietverhältnisse gelten, soweit der zweite Abschnitt/zweiter Untertitel keine abweichenden Regelungen enthält.

3 § 549 Abs. 2 und 3

 

Rz. 3

Die Absätze 2 und 3 der Vorschrift bringen sogleich eine Einschränkung für Abs. 1, indem sie für bestimmten Wohnraum den Anwendungsbereich der Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse einschränken. Die Ausnahmen beziehen sich – wie bisher schon z. B. in § 564b Abs. 7 a. F. – auf bestimmte Vorschriften zum Kündigungsschutz für den Mieter und ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
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  (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.  (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über ...

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