Zusammenfassung

Der Begriff "partners" ist als Firmenbestandteil einer GmbH eintragungsfähig. Er begründet wegen des zwingenden Rechtsformzusatzes "GmbH" und der nach deutschem Sprachverständnis ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung keine Verwechslungsgefahr mit dem Bestehen einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG.

Hintergrund

Die betroffene GmbH beantragte die Eintragung der Änderung ihrer Firma auf "x. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH" in das Handelsregister. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung auf Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss wegen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG zurück. Danach dürfe der Firmenzusatz "Partner" nur von Partnerschaftsgesellschaften verwendet werden. Dem stehe die Verwendung des Begriffs "partners" gleich. Dagegen erhob die GmbH Beschwerde.

OLG Hamburg, Beschluss v. 10.5.2019, 11 W 35/19

Die Beschwerde hatte Erfolg – das OLG Hamburg hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Registergericht zurück.

Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG liege nicht vor. Insbesondere wegen der für das deutsche Wort "Partner" ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung und Kleinschreibung grenze sich "partners" sprachlich bereits eindeutig ab. Eine Verwechslung mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG sei bei einer GmbH ohnehin aufgrund des zwingend gebotenen Rechtsformzusatzes "GmbH" nach § 4 Satz 1 GmbHG ausgeschlossen.

Darüber hinaus sei keine Intention des Gesetzgebers zu erkennen die Schutzwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf englischsprachige Firmenzusätze zu erstrecken. Vielmehr sei gerade nach der Handelsrechtsreform eine Liberalisierung dahingehend zu erkennen, dass grundsätzlich jede Firma eintragungsfähig sei, der ausreichende Unterscheidungskraft und damit einhergehende Kennzeichnungswirkung zukomme, welcher sich außerdem das Gesellschaftsverhältnis entnehmen lasse und die zugleich die Haftungsverhältnisse offen lege.

 
Anmerkung

Das OLG Hamburg weicht mit seiner Entscheidung eindeutig von der übrigen höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des BGH ab. Eine mögliche Rechtsbeschwerde zum BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vom OLG nicht zugelassen worden. Eine Klärung ist daher nicht absehbar.

Der BGH begründet seine strikte Ablehnung von Zusätzen dieser Art – neben dem Schutz vor Verwechslungen – vor allem mit einer umfassenden Reservierung des Zusatzes "Partner" für Partnerschaften nach dem § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG. Unabhängig davon, ist jedenfalls fraglich, ob aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Auch wenn "partners" nach dem deutschen Sprachverständnis visuell eindeutig abgrenzbar ist, sind daneben andere Dinge wie Klang und Schriftbild prägend. Es besteht wohl auch seitens einer Gesellschaft kein ernsthaftes Interesse daran eine doppeldeutige Firmenbezeichnung zu verwenden.

Daher ist nach wie vor Vorsicht geboten bei der Verwendung von Begriffen in Firmenbestandteilen, die eine Ähnlichkeit mit den Namenszusätzen "Partnerschaft" und "und Partner" aufweisen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Registergerichte einem etwaigen Eintragungsantrag vorwiegend ablehnend gegenüberstehen.

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