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FoVo 07+08/2021, Verzicht auf den Rechtsbehelf des Einsp ... / 2 II. Die Entscheidung

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BGH bestätigt Gläubiger in seinem Vorgehen

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist aufgrund der vom Beklagten unter dem 17.1.2018 abgegebenen und an das AG gerichteten Verzichtserklärung unzulässig.

Ein Rechtsbehelfsverzicht ist anzunehmen, wenn in der Verzichtserklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (BGH, 5.9.2006 – VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498 Rn 8 und 24.10.2017 – X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn 12). Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsbehelfsverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich (vgl. BGH, 25.6.1986 – IVb ZB 75/85, NJW-RR 1986, 1327, 1328 und 7.11.1989 – VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118).

Verzichtserklärung war eindeutig

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte mit seiner von ihm unterschriebenen und unter Angabe der Geschäftsnummer an das Zentrale Mahngericht gerichteten Erklärung, in der die Streitparteien mit voller Namensnennung zutreffend bezeichnet sind und die in Fettdruck mit "Widerspruchsrücknahme zum Mahnbescheid" sowie "Verzicht auf Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid" überschrieben ist, im Voraus den Verzicht auf das Recht zur Einspruchseinlegung gegen den – dann am 20.2.2018 erlassenen – Vollstreckungsbescheid erklärt hat. Es handelt sich um einen klaren und eindeutigen Rechtsbehelfsverzicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1989, 5.9.2006 und vom 24.10.2017, jew. a.a.O.).

Da ein abweichender innerer Wille des Handelnden für die Auslegung einer solchen Erklärung unbeachtlich ist, ist es nicht von Belang, dass der Beklagte sich über Bedeutung und...

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