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BGH Beschluss vom 25.06.1986 - IVb ZB 75/85

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Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Entscheidung vom 26.06.1985)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 1985 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 19.461,60 DM.

 

Gründe

I.

Auf beiderseitigen Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes (Antragsteller) bei der Ärztekammer des Saarlandes für die Ehefrau (Antragsgegnerin) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.621,80 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet hat.

In der mündlichen Verhandlung, zu der beide Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten erschienen waren, sind im Anschluß an die Verkündung dieses Urteils Rechtsmittelverzichtserklärungen abgegeben worden. Die Sitzungsniederschrift stellt hierzu fest:

"Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil, Rechtsanwalt F. verzichtet auch auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, Rechtsanwältin W. jedoch nicht."

Einen Vermerk, daß diese Erklärungen vorgelesen und genehmigt worden sind, enthält das Protokoll nicht.

Der Ehemann hat gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt, wobei er die Auffassung vertreten hat, sein Rechtsmittelverzicht sei nicht wirksam gewesen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Ehemannes.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Das Oberlandesgericht führt aus, der Ehemann habe eine eindeutige Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben, wie er selbst nicht in Abrede stelle. Daß die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk enthalte, diese Erklärung sei vorgelesen und genehmigt worden, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Auch sei unerheblich, daß er nicht auch auf Anschlußrechtsmittel und den Antrag aus § 629 c ZPO verzichtet habe, weil die weiteren Verfahrensbeteiligten kein Rechtsmittel eingelegt hätten, dem er sich habe anschließen können. Auf die Einlegung eines eigenen, selbständigen Rechtsmittels habe er jedenfalls wirksam verzichtet.

2.

Was die weitere Beschwerde hiergegen vorbringt, stellt den Bestand des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

a)

Sie macht geltend, die Verzichtserklärung sei zwar von der Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes abgegeben worden, aber erst, nachdem diese sich des Einverständnisses des miterschienenen Ehemannes vergewissert habe. Dieser habe sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden und sei bei seiner Zustimmung irrtümlich davon ausgegangen, der Rechtsmittelverzicht beziehe sich lediglich auf den Scheidungsausspruch des verkündeten Urteils. Das Gericht habe in der Verhandlung nicht klar und auch deutlich genug gesagt, daß der Rechtsmittelverzicht sowohl die Scheidung als auch den Versorgungsausgleich betreffen solle.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Ein Rechtsmittelverzicht ist, wenn er als Prozeßhandlung gegenüber dem Gericht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt abgegeben worden ist, grundsätzlich unwiderruflich und nicht nach bürgerlichem Recht wegen Willensmängeln anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 56/84 - FamRZ 1985, 801, 802 m.w.N.). Als Ausnahme ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit lediglich der Fall des Vorliegens eines Restitutionsgrundes (§ 580 ZPO) anerkannt, wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob hier ein Fall vorläge, in dem der Vertreter auf eine bestimmte Weisung des Vertretenen gehandelt hat und deswegen analog § 166 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BGHZ 51, 141) ausnahmsweise ein Irrtum des Vertretenen selbst relevant wäre. Da § 119 BGB auf Prozeßhandlungen aus vorrangigen Interessen der Klarheit und Sicherheit des Verfahrens nicht anwendbar ist, braucht dieser Frage nicht nachgegangen zu werden.

b)

Die weitere Beschwerde stellt weiter zur Nachprüfung, ob überhaupt ein umfassender Rechtsmittelverzicht anzunehmen sei. Das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, welche Vorstellungen der Ehemann seinerzeit gehabt und ob er klar zum Ausdruck gebracht habe, sich endgültig mit der Entscheidung des Amtsgerichts abzufinden. Dagegen spreche als gewichtiges Beweisanzeichen, daß weder auf Anschlußrechtsmittel noch auf Rechtsbehelfe aus § 629 c ZPO verzichtet worden sei.

Indessen sind Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1980 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 = NJW 1981, 2816; s.a. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. Rdn. 193 vor § 128). Wenn ein Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung nach Verkündung eines Verbundurteils, das eine Entscheidung über mehrere Familiensachen enthält, einen Rechtsmittelverzicht ohne jede Einschränkung erklärt, kann dies nicht anders als in umfassendem Sinne verstanden werden. Mit der weiteren Beschwerde wird überdies nicht ein abweichender innerer Wille der handelnden Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes behauptet, sondern nur ein solcher des Ehemannes selbst, der in diesem Zusammenhang unerheblich ist. Daß nicht auch auf Anschlußrechtsmittel und Anträge nach § 629 c ZPO verzichtet worden ist, stellt nicht den Verzicht auf eigene, selbständige Rechtsmittel in Frage, um den es hier allein geht. Dies hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt.

c)

Daß die Rechtsmittelverzichtserklärungen nach dem Inhalt des Protokolls entgegen § 162 Abs. 1 ZPO nicht vorgelesen und genehmigt worden sind, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, soweit - wie hier - feststeht, daß sie tatsächlich abgegeben worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372). Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht bezweifelt.

Beschluss:

Beschwerdewert: 19.461,60 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018860

NJW-RR 1986, 1327-1328 (Volltext mit red. LS)

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