Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) erstattete ein Rechtsgutachten[1] zu der Frage des Umgangsrechts eines nichtehelichen Vaters mit dem durch Vergewaltigung gezeugten Kind. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Frau wurde von einem Asylanten vergewaltigt. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Eine Ausweisung konnte nicht erfolgen, weil das Strafverfahren noch anhängig war. Durch die Vergewaltigung wurde ein Kind gezeugt. Die Frau hat sich gegen die Abtreibung entschieden. Nach dessen Geburt beantragte der Vergewaltiger die Feststellung seiner Vaterschaft, um in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Er strebte die Ausübung von Umgangskontakten an. Die Mutter behauptete, mit der Belastung nicht fertig zu werden, wenn dem Vater ein regelmäßiges Umgangsrecht eingeräumt werden würde.

Das DIJuF befürwortete das Umgangsrecht. Es berief sich auf § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Der Ausschluss des Umgangsrechts ist nur nach Maßgabe des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB möglich, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vergewaltigte hätte die rechtliche Möglichkeit gehabt, die Schwangerschaft nach § 218a Abs. 3 StGB abbrechen zu lassen. Da sie sich aber für die Geburt des Kindes entschieden hat, muss sie nach Feststellung der Vaterschaft die Rechtsfolgen in Kauf nehmen, d.h. sie muss dem Vergewaltiger das Umgangsrecht einräumen.

Auch der Familienrichter hat sich für den Umgang des nichtehelichen Vaters mit dem Kind ausgesprochen.

In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob diese Rechtsansichten dem Fall überhaupt gerecht werden. Die Besonderheit dieses Rechtsfalles liegt darin, dass ihm ein Dreiecksverhältnis zwischen mehreren Beteiligten zugrunde liegt: Mutter – nichtehelicher Vater – Kind. Bei der Abwägung der Rechte der einzelnen Rechtssubjekte untereinander ist zu beachten, dass sowohl die Mutter wie auch der nichteheliche Vater versuchen werden, jeweils ihre Rechtsposition in den Vordergrund zu schieben, damit die eigene Positionen zulasten des anderen durchgesetzt werden kann.

[1] JAmt (DAVorm), 2001, 540 f.

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