Mallory Völker, Monika Clausius
Mit Beschluss vom 27.6.2008 hat das BVerfG die hiergegen vom Vater eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings wurde die Entscheidung des Amtsgerichts als verfassungswidrig angesehen und auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, obschon im Ergebnis gebilligt, aus verfassungsrechtlichen Gründen kritisch angemerkt.
Zwar habe sich die im Falle einer einstweiligen Sorgerechtsregelung zu treffende Abwägung nicht an der Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteiles zu orientieren, sondern vorrangig am Kindeswohl (BVerfG FamRZ 207, 1626). Zweifelhaft sei dabei aber, ob die spontane Herausnahme eines Kindes aus seinem bisherigen Lebensumfeld seinem Wohl diene, insbesondere dann, wenn der in der elterlichen Wohnung verbliebene Elternteil die Betreuung des Kindes zu übernehmen bereit und in der Lage sei (BVerfG FamRZ 1996, 1267).
Die allein auf die "vorläufige Kontinuität" gestützte Entscheidung des Amtsgerichts verkenne wesentliche Einzelfallumstände. Hierzu gehöre, dass für den Vater ebenfalls der Kontinuitätsgrundsatz streite (BVerfG FamRZ 1982, 1179), da er bis zum Auszug der Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes gewesen sei. Das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der einvernehmlichen Rollenverteilung der Eltern angelegten Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig hergestellten Kontinuität unter Kindeswohlaspekten zukomme. Es sei nicht darauf eingegangen, dass das Verhalten eines Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorgeberechtigten Elternteil verändere, ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils sei, die das Gericht auch schon im Verfahren des eins...