Haufe Redaktion
, Hans-Albert Wegner †
Im Nachbarrechtsgesetz von Niedersachsen ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.
Nach § 23 Abs. 1 NNachbG darf eine mit Fenstern oder Türen sowie mit Balkonen und Terrassen versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden. Eine besondere Form ist für die nachbarliche Einwilligung nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.
Keine Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die undurchsichtig und schalldämmend sind, was auf Glasbausteine zutrifft (§ 24 Nr. 1 NNachbG). Ist dagegen ein lichtdurchlässiges Wandbauteil nur undurchsichtig, nicht aber schalldämmend (etwa dünnes Milchglas), ist die Einwilligung des Nachbarn nach § 23 Abs. 1 NNachbG erforderlich.
§ 23 Abs. 2 NNachbG regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Absatz 1 genannten Bauteil zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von 2,5 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selbst baut. Eine besondere Form wird auch hier für die nachbarliche Zustimmung nicht verlangt. Aus Beweisgründen ist auf jeden Fall die Schriftform zu empfehlen.
Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.
Das auf § 1004 Abs. 1 BGB beruhende Verlangen des Nachbarn auf Beseitigung von Fenstern, Türen, Balkonen oder Terrassen, mit denen ein geringerer als der in § 23 Abs. 1 NNachbG vorgeschriebene Abstand eingehalten wird und...