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Fenster- und Lichtrecht / 3.4 Fensterrechtsanspruch bei Unterschreiten des Grenzabstands

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Bei Unterschreiten des Grenzabstands ohne seine Zustimmung kann der Nachbar die Beseitigung des Fensters oder sonstigen Bauteils nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Dies betrifft die Mehrzahl der Bundesländer.

Besonderheiten gelten für Baden-Württemberg und Bayern (siehe hierzu Kap. 5.1 und 5.2).

 
Hinweis

Fensterrechtlicher Anspruch kann treuwidrig sein

Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg[1] kann der fensterrechtliche Anspruch gem. Art. 43 BayAGBGB in bestimmten Fällen eingeschränkt werden, wenn sich seine Geltendmachung nach den konkreten Umständen als treuwidrig gem. § 242 BGB darstellt. Das bedeutet, dass bei Unterschreiten des Grenzabstands ausnahmsweise dann kein Anspruch auf blickdichte und verschlossen gehaltene Fenster und Türen bestehen kann, wenn dadurch unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen würden.

In dem zu entscheidenden Fall stellten die Richter nach einer Ortsbesichtigung fest, dass

  • in dem ohnehin recht dunklen Gebäude bis zu 80 % der Fensterflächen betroffen wären, was zu einer erheblichen Einschränkung der Licht- und Luftzufuhr in den betroffenen Räumen führen würde und dass
  • durch das dauerhafte Verschließen der Balkontür der notwendige 2. Fluchtweg verloren gehe, was in einem Brandfall lebensgefährliche Folgen haben könne.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, die (weil maßgeblich Landesrecht zur Anwendung kommt) gem. Art. 11 BayAGGVG i. V. m. § 8 EGGVG vor dem BayObLG verhandelt wird, das in solchen Verfahren die Funktion des BGH wahrnimmt. Über die Revision ist noch nicht entschieden.

[1] OLG Nürnberg, Teilurteil v. 18.6.2024, 6 U 2481/22 – Rechtsmittel anhängig: BayObLG, Az. 102 ZRR 98/24 e.

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