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Fenster- und Lichtrecht / 3.3 Zu beachtende Grenzabstände

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Das Fensterabwehrrecht ist in den Nachbarrechtsgesetzen so ausgestaltet, dass mit Fenstern und mit sonstigen Ausblick gewährenden Bauteilen Mindestabstände zur Grenze des Nachbargrundstücks eingehalten werden müssen.

Die Mindestabstände dürfen nach der Mehrzahl der Länderregelungen nur mit Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden. Bei Unterschreiten des Mindestabstands ohne seine Zustimmung kann der Nachbar die Beseitigung eines gesetzwidrig angebrachten Bauteils gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen.

In Baden-Württemberg und Bayern müssen Fenster (sowie in Bayern auch Balkone, Erker und ähnliche Anlagen) bei Unterschreiten des Mindestabstands auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet werden, dass bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Raumboden (also etwa Mannshöhe) weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist.

Welche Mindestabstände in den Bundesländern gelten, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.

 
Bundesland Grenzabstand in m
Baden-Württemberg 1,8
Bayern 0,6
Brandenburg 3,0
Hessen 2,5
Niedersachsen 2,5
Nordrhein-Westfalen 2,0
Rheinland-Pfalz 2,5
Saarland 2,5
Schleswig-Holstein 3,0
Thüringen 2,5

Beim Messen des Grenzabstands ist eine Besonderheit in Baden-Württemberg zu beachten. Dort wird rechtwinklig vom Gebäude aus zur Grenze hin gemessen, wobei in der Breite links und rechts vom Fenster bzw. von Balkon oder Terrasse noch 60 cm (also insgesamt 1,2 m) hinzugerechnet werden. Dies ergibt dann eine rechteckige Fläche, die zur Grenze hin freizuhalten ist.

In den anderen Bundesländern wird rechtwinklig von der Grenze aus der kürzeste Abstand zu den Maueraußenkanten des Fensters bzw. den Außenkanten der sonstigen Bauteile ermittelt.

Die folgende Skizze verdeutlicht, wie gemessen wird.

 
Praxis-Beispiel

 
Praxis-Beispiel

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