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Errichtung von Außenbalkonen als bauliche Veränderung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Errichtung von Außenbalkonen als nachteilige, zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung (nach altem Recht)
  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist bei Glaubhaftmachung, eine Einladung zur Eigentümerversammlung nicht erhalten zu haben
 

Normenkette

§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 WEG a. F.; § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

  1. Bei der Errichtung von Außenbalkonen handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG a. F. Insoweit steht der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz zu, eine bauliche Veränderung zu genehmigen (vgl. BayObLG, NZM 2001, 133; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1096 = NZM 2001, 293). Verändert werden dadurch jedoch nicht die materiellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer baulichen Veränderung, die § 22 Abs. 1 WEG dahin umschreibt, dass sie der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer bedarf, die durch die Veränderung über das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Von einer solchen Beeinträchtigung ist im Hinblick auf den massiven zusätzlichen Baukörper vorgesetzter Außenbalkonkonstruktionen und der jedenfalls nicht lediglich geringfügigen Verschattungswirkung, die sich für die im EG gelegenen Räumlichkeiten zwangsläufig ergeben, zu bejahen. Derzeit fehlte es an der Zustimmung des beschlussanfechtenden Eigentümers, und zwar unabhängig von der Frage etwaiger Einberufungsmängel und einem daraus ableitbarem Verstoß gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung (Nichtladung des anfechtenden Eigentümers).

    Behaupten andere Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zustimmung, mag ein solcher geltend gemacht werden. Allerdings steht ein solcher Anspruch auch nicht der Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses entgegen (vgl. BGH, NJW 1995, 2791 m.w.N.). Derzeit b...

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