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OLG Hamm Beschluss vom 11.11.2008 - 15 Wx 62/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung "Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwaltung von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist" schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nicht aus, wenn es dem Wohnungseigentümer gelingt glaubhaft zu machen, dass er die Einladung zu der Eigentümerversammlung nicht erhalten hat.

2. Der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den eine bauliche Veränderung genehmigt wird, können die übrigen Wohnungseigentümer nicht erfolgreich mit dem Einwand entgegentreten, ihnen stehe aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der baulichen Veränderung zu.

 

Normenkette

WEG § 323 Abs. 4; FGG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 23.01.2008; Aktenzeichen 7 T 409/06)

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 9a II 16/06)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung für beide Vorinstanzen abgeändert werden.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens der ersten Beschwerde tragen die Beteiligte zu 1) zu 24 % und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu 76 %. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 2) bis 4).

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:

für das erstinstanzliche Verfahren auf 32.264 EUR

für das Verfahren der ersten Beschwerde auf 31.764 EUR

für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 24.264 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) war zunächst Alleineigentümerin des Hausgrundstücks L-Str. in I. Mi...

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