Der erbvertraglich vereinbarte Abänderungsvorbehalt ist neben dem entsprechend vereinbarten Rücktrittsvorbehalt ein Grenzfall der für den Erbvertrag konstitutiven Bindungswirkung. Vom Rücktrittsvorbehalt unterscheidet sich der bloße Abänderungsvorbehalt schon durch die Form des vorbehaltenen Rechtsgeschäfts. Ferner hängt die Wirksamkeit des Rücktritts, wenn er zu Lebzeiten des Vertragspartners ausgeübt wird, vom Zugang an diesen ab (§ 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB), wohingegen die Wirksamkeit einer vorbehaltenen Änderung keinen Zugang erfordert. Inhaltlich wird die erbvertragliche Bindung durch Ausübung des Rücktrittsrechts vollständig beseitigt, während nach Ausübung eines Änderungsvorbehalts jedenfalls ein Mindestumfang der für den Erbvertrag essenziellen Bindung bestehen bleiben muss.
3.4.6.1 Zulässigkeit und Grenzen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts
Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Einigkeit darüber, dass sich ein Erblasser aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit eine Änderung seiner erbvertraglichen Verfügungen durch spätere Verfügung von Todes wegen vorbehalten kann, da der Gesetzeswortlaut einer solchen Handhabung nicht entgegensteht. Uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, wie der insofern erforderliche Mindestumfang der auch nach Ausübung des Abänderungsrechts des Erblassers verbleibenden erbvertraglichen Bindung zu bemessen ist.
Musielak betrachtet jede erbvertraglich bindende Verfügung gesondert und stellt erhöhte Mindestanforderungen an die nicht vom Änderungsvorbehalt erfasste Anordnung. Diese müsse so beschaffen sein, dass sie zum gesonderten Inhalt einer vertragsmäßigen Verfügung gem. § 2278 Abs. 2 BGB gemacht werden könne. So hält Musielak den in der Praxis weit verbreiteten Vorbehalt zugunsten des überlebenden Ehegatten, die Schlusserbeneinsetzung innerhalb des Kreises der gemeinschaftl...