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Enthaltung bei Abstimmung in der Eigentümerversammlung

Alexander C. Blankenstein, Bettina Münstermann-Schlichtmann
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Zusammenfassung

Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten.

Für das Beschlussergebnis ist ausschließlich maßgeblich, ob die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt .[1] Bei der Auszählung der Stimmen bleiben die Enthaltungen also unberücksichtigt. Sie werden nicht mitgezählt.

Bereits nach alter Rechtslage hatten Stimmenthaltungen auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, auch wenn nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind nur noch dann verbindlich, wenn sie nicht lediglich mehr oder weniger den Gesetzeswortlaut von § 25 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. wiederholen, sondern sich aus der Vereinbarung deutlich der Wille ergibt, dass ein bestimmtes Quorum Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit ist. Dann ist die Beschlussfähigkeit aber auch dann gewahrt, wenn die Summe der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen nicht die Mehrheit repräsentiert, welche für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist, sondern sich letztlich nur aus zusätzlicher Berücksichtigung auch der Enthaltungen ergibt.

 
Achtung

Regelung in der Gemeinschaftsordnung beachten

Manche Gemeinschaftsordnungen sehen vor, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind. Solche Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind wirksam.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 8.12.1988, V ZB 3/88, BGHZ 106, 179.
[2] BayObLG, Beschluss v. 8.12.1994, 2Z BR 116/94, WuM 1995, 227.

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